Baugenehmigung |
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Landesbauordnungen / Baurecht |
Bauordnung der einzelnen Bundesländer:
Baden-Württemberg |
Carports und Garagen bis 40cbm sind genehmigungsfrei,
sofern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten
werden. |
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Bayern |
Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag
notwendig. |
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Berlin |
Carports und Garagen sind bis zu 30 m² Grundfläche
genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag
notwendig. |
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Brandenburg |
Carports und Garagen sind bis zu 50 m² Grundfläche
genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag
notwendig. |
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Bremen |
Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag
notwendig. |
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Hamburg |
Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag
notwendig. |
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Hessen |
Carports und Garagen sind bis 40 Kubikmeter Rauminhalt
genehmigungsfrei. |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Für ein Carport bzw. eine Garage benötigt
man keinen Bauantrag sofern Sie den öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen entsprechen. |
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Niedersachsen |
Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag
notwendig. |
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Nordrhein-Westfalen |
Grundsätzlich muß der Bau von Carports und
Garagen beantragt werden. |
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Rheinland-Pfalz |
Carports und Garagen sind bis zu 50 m² Grundfläche
genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag
notwendig. |
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Saarland |
Bauantrag inkl. Statik und Bauzeichnungen ist notwendig. |
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Sachsen |
Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei
sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
entsprechen. |
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Sachsen-Anhalt |
Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei
sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
entsprechen. |
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Schleswig-Holstein |
Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefreie.
Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben müssen
gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches
(BauGB) zulässig sein. |
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Thüringen |
Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei
sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
entsprechen. |
Siehe auch:
Grenzbebauung
Übersicht (PDF-Datei)
Genehmigungsfrei bedeutet nicht, losgelöst von allen
Vorschriften zu bauen!
Genehmigungsfreiheit oder Anzeigefreiheit bezieht sich
nur auf die formellen Aspekte des Baurechts. Es muss also
kein formeller Bauantrag gestellt werden.
Das materielle Baurecht, also bauordnungsrechtliche wie planungsrechtliche
Bestimmungen, sind dennoch stets einzuhalten!
Errichtet ein Bauherr oder eine Bauherrin ein Vorhaben, welches
zwar formell genehmigungs- und anzeigefrei ist, aber materielle
Aspekte des Baurechts verletzt, muss er oder sie mit ordnungsrechtlichen
Konsequenzen bis hin zur Beseitigung der baulichen Anlage
rechnen!
Bauordnungsrechtliche Aspekte.
Grundsätzlich müssen alle Bestimmungen der LBO
eingehalten werden. Insbesondere müssen die nachbarschützenden
Vorschriften der LBO beachtet werden. Dies betrifft Länge
und Höhe der Bebauung an der Grundstücksgrenze bzw.
in weniger als 3,00 m Entfernung von der Grenze (Grenzbereich)
oder Lärm- und Geruchsemmissionen. Selbstverständlich
muss ein Gebäude standsicher sein.
Bauplanungsrechtliche Aspekte - Zulässigkeit eines
Bauvorhabens.
Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben müssen
gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig
sein.
So sind im Außenbereich grundsätzlich nur solche
genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben zulässig,
die in einem untergeordneten Zusammenhang mit einem dort bereits
zulässigerweise errichteten Bauvorhaben stehen. Darüber
hinaus können im Einzelfall auch selbstständige
Genehmigungen anderer Behörden (z.B. Naturschutzbehörde)
erforderlich sein, selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich
ist.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes müssen genehmigungs-
und anzeigefreie Bauvorhaben alle Festsetzungen (wie z.B.
möglicher Standort, äußere Gestaltung oder
vorgeschriebene Dachneigung) einhalten.
Weitere Informationen auch in www.baurecht.de
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