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Baugenehmigung

Allgemeine Vorschriften

Teil I Allgemeine Vorschriften (gültig in fast allen Bundesländern)

§ 1 Begriffe

(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(5) Allgemein zugängliche Garagen sind Garagen, die, zumindest auch teilweise, einem allgemeinen Besucherverkehr dienen.

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen in die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

(8) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garageneinstellplätze.

(9) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 3 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis 100 m² Kleingaragen,
2. über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,
3. über 1000 m² Großgaragen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze, Parkplätze für Behinderte

(1) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, daß sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, daß dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(2) In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10% der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, daß sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.

(3) Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1% der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei Einstellplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach § 42 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu kennzeichnen. Die Einstellplätze sollen so angeordnet sein, daß Schwerbehinderte, die auf Hilfsmittel, wie Rollstühle, angewiesen sind, selbständig auf kürzestem Wege einen Ausgang erreichen können.

Quelle: Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Siehe auch:
Bauordnung der einzelnen Bundesländer
Grenzbebauung Übersicht (PDF-Datei)

   
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